Beschäftigte im Bewachungsgewerbe müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und haben ein hohes Risiko, durch Übergriffe Dritter verletzt zu werden. Die Unfallverhütungsvorschrift UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C 7) regelt deshalb die Aufstellung einer Dienstanweisung, die durchzuführende Gefährdungsbeurteilung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen. Der Einsatz von Diensthunden für Bewachungsaufgaben erfordert weitere Prüfungen.
Arbeitsschutz im Wach-, Kontroll- und Sicherheitsdienst
Das Warnkreuz ; 4 ; 14-15
2004-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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