Mit der am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des § 9 Nr. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es nicht gegen das Gesetz verstößt, wenn eine Provision vereinbart wird für den Fall, dass der Entleiher einen Arbeitnehmer des Verleihers übernimmt, dass also der so genannte "Klebeeffekt" eintritt. Der Bundesgerichtshof (BGH) war kurz zuvor von der Unwirksamkeit entsprechender Vereinbarungen ausgegangen. Da es sich bei dem neuen § 9 Nr. 3 AÜG jedoch nur um eine Klarstellung handelt, sind auch "Altfälle" danach und nicht im Sinne der BGH-Entscheidung zu bewerten.
Gesetzgebung korrigiert Rechtsprechung zur Provision für Arbeitsvermittlung nach Arbeitnehmerüberlassung
Über (öffentlich) subventionierte und (privat) honorierte "Klebeeffekte"
Der Betrieb ; 57 , 21 ; 1150-1153
2004-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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