Mit der am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des § 9 Nr. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es nicht gegen das Gesetz verstößt, wenn eine Provision vereinbart wird für den Fall, dass der Entleiher einen Arbeitnehmer des Verleihers übernimmt, dass also der so genannte "Klebeeffekt" eintritt. Der Bundesgerichtshof (BGH) war kurz zuvor von der Unwirksamkeit entsprechender Vereinbarungen ausgegangen. Da es sich bei dem neuen § 9 Nr. 3 AÜG jedoch nur um eine Klarstellung handelt, sind auch "Altfälle" danach und nicht im Sinne der BGH-Entscheidung zu bewerten.


    Access

    Access via TIB

    Check availability in my library

    Order at Subito €


    Export, share and cite



    Title :

    Gesetzgebung korrigiert Rechtsprechung zur Provision für Arbeitsvermittlung nach Arbeitnehmerüberlassung


    Subtitle :

    Über (öffentlich) subventionierte und (privat) honorierte "Klebeeffekte"


    Contributors:

    Published in:

    Der Betrieb ; 57 , 21 ; 1150-1153


    Publication date :

    2004-01-01


    Size :

    4 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




    Stand der Technik nach oben korrigiert : sekundenschnelle Gestellentlackung mit Wirbelstrom

    Bauer,H. / Bauer Anlagen OHG,Weissbach,DE / Krauss Industrielackierung,Ehringshausen,DE | Automotive engineering | 2004


    Die neuen Regelungen zur privaten Arbeitsvermittlung

    Marschner, Andrea | IuD Bahn | 1994


    Arbeitsvermittlung als Nebengeschäft

    Trabert, Heidi | IuD Bahn | 2003



    Auswahlverschulden in der Arbeitnehmerüberlassung

    Dahl, Holger / Färber, Marco | IuD Bahn | 2009