Bundesweit werden vor den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten nur etwa 16 % der Verfahren durch ein streitiges Urteil beendet, während in 60 % der Fälle Vergleiche geschlossen werden. Der Beitrag stellt anhand verschiedener Beispiele dar, wie es dem Arbeitsrichter in der Güteverhandlung gelingen kann, durch eine konsensuale Verhandlungsführung eine Regelung zu finden, die den Interessen beider Parteien gerecht wird. Dabei sollte der Richter die Rolle eines Mittlers einnehmen und sich mit eigenen Vorschlägen eher zurückhalten. Wichtig ist zudem, dass die Parteien ihre Motive für den Rechtsstreit offen legen.
Der Richter am Arbeitsgericht als Mediator
Der Betrieb ; 57 , 16 ; 874-876
2004-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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