Wenn bei einem Eisenbahnunfall der Triebwagen eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) durch einen auf den Schienen liegenden Stein beschädigt wird, haftet das für den Betrieb der Schienenstrecke verantwortliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU). Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03 - ist Klarheit geschaffen worden über die Haftpflicht bei Betriebsgefährdung eines Fahrzeuges. Die Trennung zwischen Fahrweg und Betrieb hat somit keine Enthaftung der EIU zur Folge gehabt. Rechtsgrundlage ist die Gefährdungshaftung des § 1 Abs. 1 Satz 2 HPflG. Parteien des Rechtsstreites waren die DB Netz AG als EIU und die Hohenzollerische Landesbahn AG als EVU. Im kurzen Beitrag wird der Sachverhalt erläutert.
Haftung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach dem Haftpflichtgesetzt (HPflG)
EI - Der Eisenbahningenieur ; 55 , 7 ; 66
2004-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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