Hat der Geschäftsführer einer GmbH seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und konnte dadurch eine Steuerschuld nicht rechtzeitig festgesetzt werden, so haftet er insoweit gemäß § 69 Abgabenordnung persönlich. Das betrifft auch den so genannten faktischen Geschäftsführer, der nicht nominell bestellt wurde, aber dennoch wie ein Geschäftsführer auftritt. Die Rechtsprechung neigt in letzter Zeit dazu, diese Haftung zu verschärfen. Damit soll verhindert werden, dass eine GmbH ihr Vermögen missbräuchlich vermindert, wenn z. B. nach einer Betriebsprüfung Nachforderungen des Finanzamts zu erwarten sind.
Neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung nach § 69 AO
Der Betrieb ; 60 , 18 ; 994-997
2007-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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