Wenn aufgrund einer Ausschreibung ein Verkehrsunternehmen den Auftrag an ein anderes Verkehrsunternehmen verliert, gehen dann die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer des Fahrdienstes automatisch auf das neue Verkehrsunternehmen über? Nach § 613a BGB liegt eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung dann vor, wenn erhebliche materielle Betriebsmittel mit übergehen. Nennenswerte materielle Betriebsmittel sind z.B. Fahrzeuge, Werkstätten und Betriebshof. Der Beitrag erörtert die Rechtsfolgen eines solchen Betriebsübergangs. Fazit: Gerade im Rahmen von bezuschussten Fahrzeugparks und Fahrzeugpool-Modellen müssen die Arbeitsnehmer des Auftragnehmers (zu den alten Bedingungen) übernommen werden.
Arbeitsrecht als offene Flanke des Wettbewerbs im ÖPNV?
Bei Fahrzeugpool-Modellen müssen die Arbeitnehmer des alten Auftragnehmers übernommen werden
Der Nahverkehr ; 22 , 1-2 ; 52-56
2004-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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