Seit 03.10.2002 schafft der neu in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) eingeführte § 3a einen Rechtsanspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, so dass der individuelle Rechtsschutz von Nichtrauchern erheblich verbessert wurde. Da Raucher statistisch öfter krank sind und im Vergleich zu Nichtrauchern zusätzliche Kosten verursachen, sollten Arbeitgeber auch deshalb von sich aus diesen Anforderungen entsprechen. Ein allgemeines Rauchverbot kann allerdings nach der derzeitigen Rechtsprechung nur dann ausgesprochen werden, wenn der Nichtraucherschutz nicht durch eine für die Raucher weniger einschneidende Maßnahme gewährleistet werden kann.
Nichtrauchern gebührt Vorrang
Gesundheitsschutz kontra Freiheitsinteressen
Arbeit und Arbeitsrecht ; 58 , 12 ; 8-12
2003-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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