Um die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben besser realisieren zu können, sind zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes finanzielle Förderungen für Arbeitgeber vorgesehen. Der Umfang ist in § 34 SGB IX festgelegt. Derartige Leistungen sind insbesondere Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb sowie teilweise oder volle Kostenerstattung für befristete Probebeschäftigung. Als Rehabilitationsträger kommen die Bundesanstalt für Arbeit, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und Rentenversicherung, Träger der Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge in Betracht.
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Möglichkeiten zur finanziellen Förderung des Arbeitsgebers nach dem SGB IX
Betrieb und Wirtschaft ; 57 , 22 ; 962-965
2003-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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