Das aktuelle Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) trat 2001 in Kraft. Es beeinflusst den arbeitsrechtlichen Bereich auf der individuellen und der kollektiven Ebene. Für Arbeitnehmer ergibt sich insgesamt eine Ausweitung des bestehenden Schutzrahmens. Der Arbeitgeber muss insbesondere die Grundsätze der Datenaskese und der Datenminimierung sowie eine enge Zweckbindung der Daten beachten. Auf der kollektiven Ebene beeinflusst das BDSG insbesondere das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bezüglich Verhaltens- und Lesitungskontrollen durch den Arbeitgeber. Deshalb sollten Betriebsräte sich die neuen Spielräume zunutze machen, auch wenn es noch keine entsprechenden Positionen der Rechtsprechung gibt. Im Beitrag werden schwerpunktmäßig die für Arbeitnehmer und Betriebsräte in Betrieben und Unternehmen der privaten Wirtschaft relevanten gesetzlichen Regelungen des 1. und 3. Abschnitts des BDSG dargestellt. Die Vorschriften der im 2. Abschnitt enthaltenen Spezialnormen für den Bereich der Bundesverwaltung werden nur berücksichtigt, insoweit sich für die dort Beschäftigten arbeitsrechtliche Besonderheiten ergeben.
Datenschutz in Arbeitsverhältnissen
- Rechtliche Vorgaben im BDSG -
Arbeitsrecht im Betrieb ; 24 , 5 ; 285-291
2003-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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