Die Veröffentlichung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum 3. Oktober 2002 hat im Baubereich für einige Aufregung gesorgt, obwohl sich für Unternehmen, die bisher schon ihre diesbezüglichen Aufgaben in vollem Umfang erfüllt haben, nichts geändert hat. Gerüstbauer können sich derzeit noch hinsichtlich der permanenten Auf-, Um- und Abbauarbeiten an der Absturzkante auf die BG-Regeln Gerüstbau (BGR) berufen. Die BG-Regel 116 lässt als Sonderregel für den gerüstbau drei mverschiedene Arbeitsablaufvarianten zu. Zwei dieser Varianten sehen das permanente Arbeiten an der ungesicherten Absturzkante vor. Dies wird aus sicherheitstechnischen Gründen und aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zukünftig nicht mehr vertretbar sein. Der Beitrag berichtet über Vorschriften für Gerüsthersteller und Bauherren sowie über konkrete Maßnahmen gegen Absturzgefahr bei der Gerüstmontage.
Die Bedeutung der Betriebssicherheitsverordnung für die Verwendung von Gerüsten
Tiefbau ; 115 , 5 ; 289-292
2003-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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