Der Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen. Die Anforderungen an die Bereitstellung und die Benutzung von Arbeitsmitteln sind im zweiten Abschnitt, die zusätzlichen Anforderungen an den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im dritten Abschnitt der BetrSichV geregelt. Überwachungsbedürftige Anlagen, die von Arbeitgebern zur Benutzung durch Beschäftigte bei der Arbeit bereitgestellt werden, müssen auch den Anforderungen des zweiten Abschnitts entsprechen, da "Arbeitsmittel" auch überwachungsbedürftige Anlagen umfassen. Wenn der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage kein Arbeitgeber ist, gelten die Regelungen des zweiten Abschnitts nicht. Dann sind nur die Regelungen des dritten Abschnitts anzuwenden. Dies ist bei Aufzugsanlagen relativ häufig anzutreffen, z. B. bei Aufzugsanlagen in Wohngebäuden, die einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören oder bei Anlagen, die im Privatbereich betrieben werden. Die wesentlichen Änderungen für den Betrieb von Aufzugsanlagen ergeben sich durch die in der BetrSichV enthaltene neue Definition der Aufzugsanlagen und durch die damit verbiundene Änderung der zu prüfenden Anlagen.
Auswirkungen der Betriebssicherheitsverordnung
Aufzugsanlagen als Arbeitsmittel
Technische Überwachung ; 44 , 3 ; 46-49
2003-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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