Kommt es beim Warentransport von Deutschland ins Ausland zu Streitigkeiten, garantiert nur eine vertragliche Vereinbarung der Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes auch mit Hilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Klage in Deutschland erhoben werden kann. Denn das Europäische Gerichtsstand und Vollstreckungsabkommen (EuGVO) gilt zwar schon seit dem 01.03.2002, doch kann eine endgültige Lösung der Frage der Zuständigkeit bei fehlender vertraglicher Vereinbarung nur ein Urteil des EuGH bringen. Was zu beachten ist, wird kurz behandelt und an drei Beispielen aufgezeigt.
Gerichtsstand vereinbaren, um erfolgreich zu klagen
Deutsche Verkehrs-Zeitung DVZ ; 57 , 150 ; 9
2003-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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