Nach dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13.02.2003 haftet im grenzüberschreitenden Autoreisezugverkehr das Eisenbahnunternehmen gemäß Artikel 35 § 1 CIV verschuldensunabhängig für Graffiti-Schäden, die im Obhutszeitraum an einem Kraftfahrzeug eines Fahrgastes durch Dritte verursacht werden. Eine Unabwendbarkeit und fehlende Vermeidbarkeit im Sinne von Artikel 35 § 2 CIV konnte nicht dargelegt werden, da keine konkreten, zum Schutz der Fahrzeuge getroffenen Sicherheitsvorkehrungen mangels detaillierter Nachweise über tatsächliche Zughalte, Kontrollen des Personals etc. vorgetragen werden konnten. Der Beitrag schildert die Entscheidungsgründe und wertet das Urteil als ganz im Sinne des COTIF richtungsweisend.
Landgericht Hildesheim
Urteil vom 13. Februar 2003
2003-01-01
6 pages
Article (Journal)
French
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.