Seit dem 01.01.2003 muss nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III der Arbeitgeber frühzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Mitarbeiter über die Notwendigkeit der eigenen Arbeitssuche und über die Meldepflicht (gültig ab 01.07.2003) beim Arbeitsamt informieren sowie ihn zu diesen Zwecken und zur Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen freistellen. Anders sieht es dagegen mit der Vergütung für diese Zeit aus, da die mit dem § 629a BGB im Gesetzesentwurf vorgesehene neue Regelung nicht gültiges Recht wurde. Die aus § 616 BGB ableitbaren Vergütungsansprüche für diese Zeiten sind nur dispositiv, was eine Abbedingung durch tarfivertragliche Regelungen, durch Einzelarbeitsvertrag und durch Betriebsvereinbarung ermöglicht.
Vergütungspflicht des Arbeitgebers für die Freistellung zur Meldung beim Arbeitsamt
Zur Reichweite des neuen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III
Der Betrieb ; 56 , 15 ; 826-828
2003-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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