Seit dem 01.01.2003 muss nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III der Arbeitgeber frühzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Mitarbeiter über die Notwendigkeit der eigenen Arbeitssuche und über die Meldepflicht (gültig ab 01.07.2003) beim Arbeitsamt informieren sowie ihn zu diesen Zwecken und zur Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen freistellen. Anders sieht es dagegen mit der Vergütung für diese Zeit aus, da die mit dem § 629a BGB im Gesetzesentwurf vorgesehene neue Regelung nicht gültiges Recht wurde. Die aus § 616 BGB ableitbaren Vergütungsansprüche für diese Zeiten sind nur dispositiv, was eine Abbedingung durch tarfivertragliche Regelungen, durch Einzelarbeitsvertrag und durch Betriebsvereinbarung ermöglicht.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Vergütungspflicht des Arbeitgebers für die Freistellung zur Meldung beim Arbeitsamt


    Untertitel :

    Zur Reichweite des neuen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III


    Beteiligte:
    Sibben, Ralf (Autor:in)

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 56 , 15 ; 826-828


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2003


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch