Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG (Telekkommunikationsgesetz) ist die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs Ziel der telekommunikationsrechtlichen Regulierung. Zugleich weist § 81 Abs. 3 TKG dem Begriff des funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Optimierung oder Zurückführung der sektorspezifischen Regulierung eine zentrale Rolle zu. Dennoch fehlt es bislang an einer genaueren Bestimmung des telekommunikationsrechtlichen Begriffs "funktionsfähiger Wettbewerb". Eine solche war unmittelbar nach der endgültigen Liberalisierung der deutschen Telekommunikationsmärkte weitgehend entbehrlich, da es damals unzweifelhaft war, dass in den regulierten Telekommunikationsmärkten kein funktionsfähiger Wettbewerb herrschte. Die mittlerweile erfolgte Intensivierung des Wettbewerbs macht es jedoch notwendig, das Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs schärfer zu konturieren. Eine solche Konturierung aus juristischer und ökonomischer Perspektive zu leisten ist Anliegen des Beitrags.
Der Begriff des funktionsfähigen Wettbewerbs im deutschen Telekommunikationsrecht
Kommunikation & Recht ; 6 , 1 ; 8-16
2003-01-01
9 pages
Article (Journal)
German
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