Nach den Entscheidungen der Vergabekammer Düsseldorf und Magdeburg hielten Bundesregierung und Bundesrat die Anpassung der Vergabeverordnung für erforderlich, um Rechtssicherheit für die Vergabe von SPNV-Leistungen in den nächsten Jahren zu schaffen, um den Übergang in die Vergabe im Wettbewerb für die Zukunft festzuschreiben und um den Gebietskörperschaften, die noch nicht auf die Ausschreibung von SPNV-Leistungen eingestellt und vorbereitet waren, die nötige Übergangszeit zu gewähren, ohne den Verkehrsunternehmen die Möglichkeiten zu nehmen, in größerem Umfang in die Modernisierung ihres Wagenparks zu investieren. Zu diesem Zweck erlaubt der neue § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Vergabeverordnung (VgV) abweichend von der allgemeinen Regel, die bei Warenlieferungen und Dienstleistungen grundsätzlich die Öffentliche Ausschreibung zwingend vorschreibt, Verträge über einzelne Linien im SPNV mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ohne sonstige Voraussetzungen, wie dies zum Beispiel ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb wäre, einmalig freihändig zu vergeben. Der beitrag setzt sich mit der geänderten vergabeverordnung auseinander.
Vergabe von Aufträgen im SPNV
Zur Geltung des Vergaberechts und zu den Zielen der geänderten Vergabeverordnung
Der Nahverkehr ; 21 , 3 ; 28-30
2003-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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