1987 gab es in der damaligen BRD 88 Hafenbahnen mit einer Gleislänge von ca. 3 000 km. Die Rechtsverhältnisse von Hafenbahnen, die unter diesem Begriff in der Eisenbahngesetzgebung nicht vorkommen, können nicht direkt abgeleitet werden, da der Rechtscharakter einer Hafenbahn eng mit der Rechtsentwicklung der Häfen selbst und der Integration der Hafenbahn in diese Entwicklung verknüpft ist. Auch wenn die Eisenbahninfrastruktur in vielen Häfen noch nicht öffentlich ist, setzen sich Hafeneigner und Unternehmen, die allein die Betriebsführung im Hafen übernommen haben, erheblichen wettbewerbsrechtlichen Risiken aus, wenn sie den privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen den Zugang zum Hafen oder die diskriminierungsfrei Bedienung im Hafen verweigern. Dies wird an einem Praxisbeispiel (DB Cargo AG /Rail-Freight-GmbH) verdeutlicht.
Die "letzte Meile"
Eisenbahn- und wettbewerbsrechtliche Betrachtung des Zugangs zu Hafenbahnen mit Fallbeispiel
Eisenbahn-Revue international ; 3 ; 138-141
2003-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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