Nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist ein Beförderer verpflichtet, einen Bericht nach Unterabschn. 1.8.5.1 ADR/RID vorzulegen, wenn sich ein Unfall oder ein Zwischenfall bei der Beförderung gefährlicher Güter ereignet hat. Der Unfallbericht muss im Bereich des gesamten Schienenverkehrs in Deutschland dem EBA als zuständiger Behörde - derzeit ohne bestimmte Fristsetzung - übermittelt werden. In Fortsetzung von I0237476 wird insbesondere auf den notwendigen Berichtsinhalt an Hand des Berichtsmusters und die Verwendung der gewonnenen Daten eingegangen.


    Access

    Access via TIB

    Check availability in my library

    Order at Subito €


    Export, share and cite



    Title :

    Aus Gefahrgut-Unfällen lernen II.



    Published in:

    Gefährliche Ladung ; 47 , 10 ; 27-29


    Publication date :

    2002-01-01


    Size :

    3 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




    Aus Gefahrgut-Unfällen lernen I.

    Heckner, Helmut | IuD Bahn | 2002




    Lernen aus Unfällen? - Einfluß von Verkehrssicherheitsinformationen auf unfallbeteiligte Kraftfahrer

    Echterhoff, Wilfried | ELBA - Federal Highway Research Institute (BASt) | 2019

    Free access