Nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist ein Beförderer verpflichtet, einen Bericht nach Unterabschn. 1.8.5.1 ADR/RID vorzulegen, wenn sich ein Unfall oder ein Zwischenfall bei der Beförderung gefährlicher Güter ereignet hat. Der Unfallbericht muss im Bereich des gesamten Schienenverkehrs in Deutschland dem EBA als zuständiger Behörde - derzeit ohne bestimmte Fristsetzung - übermittelt werden. In Fortsetzung von I0237476 wird insbesondere auf den notwendigen Berichtsinhalt an Hand des Berichtsmusters und die Verwendung der gewonnenen Daten eingegangen.


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    Titel :

    Aus Gefahrgut-Unfällen lernen II.



    Erschienen in:

    Gefährliche Ladung ; 47 , 10 ; 27-29


    Erscheinungsdatum :

    2002-01-01


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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