Die Vorschrift des § 88 Abs. 1 TKG und die nach heftiger Diskussion im Januar 2002 in Kraft getretene Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) verpflichten bestimmte Betreiber von Telekommunikationsanlagen dazu, technische Einrichtungen zur Überwachung der Telekommunikation auf eigene Kosten zu gestalten und vorzuhalten. Diese Verpflichtung ist nach der TKÜV "unverzüglich, spätestens bis zum 1.1.2005" zu erfüllen. Angesichts der Vieldeutigkeit dieser Umsetzungsregelung besteht Unsicherheit über die Modalitäten und den konkreten Zeitpunkt der Umsetzung der Bereitstellungsverpflichtung. Gleichzeitig lastet vor dem Hintergrund der anhaltenden öffentlichen Diskussion über die Bedrohung durch internationalen Terrorismus zunehmender Druck auf Politik und Verwaltung, die Verpflichtung der Netzbetreiber im Sinne einer effektiven Verbrechensbekämpfung möglichst bald durchzusetzen. Im Beitrag wird zunächst die Problemstellung kurz skizziert. Im Anschluss daran geht es um die Frage der Einschaltung von Erfüllungsgehilfen, um die "im Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten" wahrzunehmen und um die Umsetzungsfrist. Abschließend wird das Ergebnis vorgestellt und ein kurzer Ausblick auf die Novellierung der TKÜV (TKÜV II) gegeben.
Die Bereitstellung von Überwachungseinrichtungen nach In-Kraft-Treten der TKÜV - Zeitpunkt und Modalitäten der Umsetzung
Kommunikation & Recht ; 5 , 7 ; 354-357
2002-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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Überwachungseinrichtungen : elektronisch
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