Spaltungen und Zusammenfassungen von Betrieben sind in der heutigen Zeit in Unternehmen an der Tagesordnung. Zwar hat der Gesetzgeber mit den neu gefassten §§ 21a, 21b BetrVG eine einheitliche Regelung für das Übergangs- bzw. Restmandat des Betriebsrats bei betrieblichen Umstrukturierungen geschaffen, aber viele ungeklärte Rechtsfragen sind geblieben. Der Beitrag zeigt einige Lösungswege für die Praxis auf.
Das neue Übergangsmandat
Betriebsverfassung
Arbeit und Arbeitsrecht ; 57 , 5 ; 204-206, 208
2002-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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