Mittlerweile sind etwa 90 % aller Unternehmen im Internet präsent. Die Formen eines Internetauftritts sind vielfältig und reichen von reinen Informationsangeboten bis zu vollständig abgebildeten Vertriebskanälen. Die Aufwendungen für deren Einrichtung, Gestaltung und Pflege sind erheblich. Insofern stellt sich die berechtigte Frage nach deren bilanzieller Behandlung: Handelt es sich um aktivierungsfähige bzw. -pflichtige Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen oder aber Aufwand der Periode? Werden Websites also auf der Aktivseite (vermögensmehrend) oder im Ergebnis auf der Passivseite (eigenkapitalmindernd) ausgewiesen? Der Beitrag zeigt auf, dass eine Aktivierung über das geltende Recht handelsrechtlich allenfalls als Bilanzierungshilfe in Frage kommt. Aktuelle Entwicklungen weisen in eine andere Richtung, bringen jedoch bilanzielle Unsicherheiten mit sich.
Auf welcher (Bilanz-)Seite steht die Website?
Kommunikation & Recht ; 5 , 1 ; 13-16
2002-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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