Nicht nur in der öffentlichen Verwaltung sondern auch in nichtöffentlichen Unternehmen ist der Anfall von persönlichen und "sensiblen" Daten durch neue technische Aufzeichnungsmethoden in den letzten Jahrzehnten immens gestiegen. Der Gesetzgeber hat daher auch für den nichtöffentlichen Bereich bestimmt, dass der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sein muss. Das dafür geschaffene Instrument ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte. Die primär relevanten Normen in diesem Zusammenhang sind die §§ 36, 37 und 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Aufgaben und Stellung des Datenschutzbeauftragten implizieren viele Fragen arbeitsrechtlicher Natur, die sich in der täglichen Praxis eines Unternehmens stellen können und die im Beitrag näher diskutiert werden.
Aufgaben und Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Betrieb und Wirtschaft ; 55 , 21 ; 918-923
2001-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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