Eine Erkrankung kann dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Zusammenhang zwischen einer spezifischen beruflichen Tätigkeit und einer spezifischen Erkrankung "eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich " ist. Das "Verdopplungsrisiko" (gleichbedeutend mit einem "Relativen Risiko" von 2) stellt auf den ersten Blick die unmittelbare Umsetzung dieses sozialrechtlichen Zusammenhangsbegriffs in die epidemiologische Terminologie dar. Bei genauerer Betrachtung werden mit dem Begriff des "Relativen Risikos" zwei unterschiedliche Effektmaße bezeichnet, nämlich sowohl die kumulative Risiko-Ratio (risk ratio) CRR als auch die Inzidenzraten Ratio (incidence rate ratio) IRR. Eine unmittelbare Aussage zur Verursachungswahrscheinlichkeit lässt sich lediglich aus der CRR ableiten. Der Beitrag verdeutlicht am Beispiel einer hypothetischen Kohorte welche Aussagen bei der Anwendung von CRR oder IRR getroffen werden können. Eine eigene Fall-Kontrollstudie zu den Risikofaktoren der Kniegelenksarthrose dient der Erörterung der praktischen Einsetzbarkeit des alternativen Effektmaßes der "risk and rate advancement periods" (RAP) zur Quantifizierung der zeitlichen Vorverlagerung von Krankheiten.
Anerkennung von Berufskrankheiten - Anwendung der Risikoverdopplung und alternativer Kriterien
Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie ; 51 , 6 ; 286-295
2001-01-01
10 pages
Article (Journal)
German
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