Der Beitrag stellt die wichtigsten Bestimmungen des Teils 5 des neuen RID (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter - gültig ab 01.07.2001) vor. Dabei wird anhand von drei Beispiel-Beförderungsfällen von gefährlichen Gütern gezeigt, wie sich diese Bestimmungen auf die Pflichten des Absenders und des Beförderers auswirken. Es wird bewusst auch auf die den Absender betreffenden Bestimmungen eingegangen, weil einerseits das Zusammenspiel zwischen Absender und Beförderer beim Gefahrguttransport eine erhebliche Rolle spielt, andererseits Stellen der DB AG auch Absender von Gefahrguttransporten sein können (z. B. der Rücktransport leerer Dieselkesselwagen zur Raffinerie). Nicht betrachtet werden die Bestimmungen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die unter die Klassen 1 und 7 fallen.
RID/ADR - Strukturreform
Deine Bahn ; 29 , 8 ; 475-481
2001-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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