Die Bahnreform hat die dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenwege für Dritte geöffnet. Falls verschiedene Eisenbahnunternehmen einen bestimmten Abschnitt eines Schienenweges zeitgleich nutzen wollen, kommt es zu Trassenkonflikten. Insbesondere im Verhältnis zwischen Schienenpersonenverkehr und Schienengüterverkehr sind konkurrierende Nutzungsabsichten denkbar. Verschiedene Regelwerke nennen rechtliche Maßstäbe für die Lösung von Trassenkonflikten. Maßstäbe für die Entscheidung über konkurrierende Trassenanmeldungen sind das Diskriminierungsverbot (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG) und das Berücksichtigungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 3 AEG). Bei Trassenkonflikten ist die Vergabe von Eisenbahninfrastruktur nach dem höchsten Gebot mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar. Zusätzliche Anforderungen ergeben sich aus dem Berücksichtigungsgebot. Im Ergebnis haben Anmeldungen für vertakteten Schienenpersonenverkehr - insbesondere für den Nahverkehr - regelmäßig Vorrang vor konkurrierenden Anmeldungen, die zu Taktabweichungen führen.
Netzzugang im Eisenbahnrecht
Anforderungen an die Lösung von Trassenkonflikten
Der Nahverkehr ; 19 , 7-8 ; 9-12
2001-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
Güterverkehr , Bahnreform , Trasse , Richtlinie , Schienennetz , Personenverkehr , DB Netz , Europa , DB AG
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Netzzugang im Eisenbahnrecht - Anforderungen an die Lösung von Trassenkonflikten
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