Die Justiz ermöglicht die schnelle Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten im Rahmen von einstweiligen Verfügungen. Dies ist besonders bei kurzfristigen Versetzungen und befristeten Einstellungen von großer Bedeutung. Die Frage nach einem einstweiligen Rechtsschutz des Betriebsrates bei der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 ff. BetrVG ist im Hinblick auf den Gebrauch der Vorschrift des § 100 BetrVG durch die Arbeitgeber von besonderer Brisanz. Das Bundesarbeitsgericht hält in seiner neuesten Rechtsprechung einen ergänzenden Unterlassungsanspruch für möglich, da der Aufhebungsanspruch nach § 101 BetrVG nur im Nachhinein wirken kann und daher bei vorübergehenden Maßnahmen wie beispielsweise kurzzeitigen Versetzungen, die sich vor Rechtskraft der Gerichtsentscheidung erledigen, ins Leere geht. Es stellt sich die Frage, ob sich diese gesetzliche Schutzlücke durch die Geltendmachung eines ergänzenden Unterlassungsanspruches im Wege der einstweiligen Verfügung beheben lässt.
Einstweilige Verfügungen des Betriebsrats bei betriebsverfassungswidrigen personellen Einzelmaßnahmen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 21 , 10 ; 621-627
2000-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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