Der Beschluss des BVerfG zur Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit für eine Altlast nimmt dem Grundstückseigentümer einen erheblichen Teil des Altlastenrisikos und verlagert dieses auf die Allgemeinheit. Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht, wird durch die Zustandsverantwortlichkeit nicht mehr tangiert. In § 25 Abs. 2 E-BodSchG war eine derart weitreichende Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit nicht enthalten. Die Vorgaben des BVerfG zur Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit sind damit weiter als diejenigen, die vom Gesetzgeber bei Erlass des BBodSchG vorgesehen waren, dann aber nicht realisiert worden sind. Aufgrund der Rechtssprechung des BVerfG zur Zustandshaftung werden sich in der Praxis weitere Beschränkungen der altlastenrechtlichen Verantwortlichkeit entwickeln.
Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit für Altlasten
Altlasten-Spektrum ; 9 , 5 ; 270-272
2000-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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