Das Betriebsrisiko, mithin die Pflicht zur Lohn(fort)zahlung, wenn die Belegschaft ohne ein Verschulden (des Arbeitgebers) aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigt werden kann, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gem. § 615 BGB anbietet. Eng begrenzte Ausnahmen mit der Folge einer Verlagerung des Lohnrisikos auf die Arbeitnehmerschaft gelten nur für den Fall einer Existenzgefährdung des Unternehmens bzw. in bestimmten Fällen von arbeitskampfbedingten Arbeitsausfällen bei Fernwirkung des Streiks (sog. Arbeitskampfrisiko). Die Belastung des Arbeitgebers mit dem Lohnrisiko gilt gleichermaßen für Fälle, in denen zwar grundsätzlich gearbeitet werden kann, die Beschäftigung jedoch wirtschaftlich wenig Sinn macht. Auch in Fällen des Wirtschaftsrisikos ist der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 615 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, falls der Arbeitnehmer ihm seine Arbeitsleistung anbietet. Aus diesem Grunde können die Grundsätze des Betriebs- oder Wirtschaftsrisikos als Ausnahmefälle des allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatzes "Ohne Arbeit kein Lohn" qualifiziert werden. Hier gilt die Ausnahme: "Lohn ohne Arbeit".
Lohn ohne Arbeit nach der Lehre vom Betriebsrisiko
Betrieb und Wirtschaft ; 54 , 13 ; 555-558, 560-562
2000-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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