Die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) in Genf und die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) in Bern haben beschlossen, das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) von 1957 und die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) von 1980 zum 01.01.2007 mit einer Übergangsfrist bis zum 30.06.2007 (= Unterabschnitt 1.6.1.1 ADR/RID 2007) erneut zu ändern. Neue Formulierungen im Teil 1: 1.1.3.1 f): neu: Freistellung für leere ungereinigte ortsfeste Behälter/Tanks/Lagerbehälter/-tanks; 1.1.4.2.1 Satz 2: Gilt jetzt auch für Klasse 9; .1.4.2.2: neu: kombinierter Verkehr Straße/See: Bei festverbundenen Tanks müssen die Warntafeln Gefahrnummern haben; 1.8.3.10: Neuer Satz 2: Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein; Teil2: 2.2.1.1.7: Neu: Standardklassifizierung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333, 0334, 0335 und 0336 zu den Klassifizierungscodes 1.IG bis 1.4G; Sicherheitsdatenblätter für haupt- oder nebengefährlich giftige n.a.g. Stoffe müssen im Feld 14 Transportvorschriften überprüft werden; die Kontaktgiftigkeit wird jetzt strenger bewertet. In den Tabellen namentlich genannte Stoffe bleiben unberührt; 2.2.62.1.3: Neu: aufgenommen wird der Begriff 'Von Patienten (= Menschen oder Tiere) entnommene Proben (Patientenproben)'. Das sind Proben, bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten. 2.2.62.1.4.1.3: Viren fallen neu nur noch als Kulturen unter UN 2814, bei UN 2900 sind es jetzt alle; 2.2.62.1.4.2: UN 3373 heißt nicht mehr 'diagnostische Probe' oder 'klinische Probe', sondern neu 'Biologischer Stoff, Kategorie B';2.2.62.1.11: Abfälle der Schlüsselnummern 180103 und 180202 (= besonders überwachungsbedürftig' seit 01.02.2007 gefährlich') fallen unter UN 3291, Abfälle der Schlüsselnummern 180104 und 180203 (= nicht besonders überwachungsbedürftig). 2.2.62.1.12.2: Neu ist bei den UN 2814 und 2900 eine Variante Tierkörper, ansteckungsgefährlich für Menschen und/oder Tiere; Teil 3: 18 UN-Nummern werden gestrichen (= 1014, 1015, 1366, 1370, 1979, 1980, 1981, 2005, 2445, 2600, 2662, 3051, 3052, 3053, 3076, 3433, 3435, 3461; 7 UN-Nummern sind neu (3412, 3463; 3469, 3470, 3471, 3472, 3473). Das Verzeichnis endet anstatt mit UN 3468 nun mit UN 3473. Bei allen UN Nummern des Klassifizierungscodes 1 4S wird die Sondervorschrift V2 gestrichen; Sl wurde nicht gestrichen, daraus wird Nr. 1-4 4 RSE legitimiert. Teil 4: 4.1 4 1 P650 für UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B/ex Diagnostische Proben; Neu: Abmessungen des auf der Spitze stehenden Quadrats mm 5 x 5 cm Zusätzlich Beschriftung der Verpackung mit Biologischer Stoff, Kategone B'. Mindestens eine Oberfläche der Außenverpackung muss eine Abmessung von mm 10x10 cm haben 41 10.4MP23; Neu: Klarstellung, dass MP 24 MP 23 vor geht, bedeutet UN 0336 1 4G und UN 03371 4S dürfen zusammen gepackt werden. (wird fortgesetzt)


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    Titel :

    Transport gefährlicher Güter. Teil 1


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Sicherheitsingenieur ; 38 , 4 ; 20-25


    Erscheinungsdatum :

    2007


    Format / Umfang :

    6 Seiten, 4 Bilder, 1 Tabelle



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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