Große Mengen gefährlicher Güter werden täglich transportiert. Dafür müssen bestimmte Vorschriften eingehalten werden, wie das Gefahrgutbeförderungsgesetz, die Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn in Verbindung mit dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter. Hierzu gibt es zusätzliche Verordnungen und Richtlinien wie die Gefahrgutbeauftragtenverordnung, die Gefahrgutausnahmeverordnung und die Durchführungsrichtlinien. Außerdem sind die Straßenverkehrsordnung, das Ordnungswidrigkeitengesetz sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Auch das Arbeitsschutzgesetz muss beachtet werden. Freistellungen von den meisten Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter bei der Beförderung von Farben im Fahrzeug eines Malers, von Sauerstoff- oder Acetylflaschen im Fahrzeug eines Installateurs oder von Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten, sofern die jeweils Beförderung z.B. zu und von einem Kunden bzw. Einsatz-Arbeitsort erfolgt und dort das gefährliche Gut verwendet wird. Folgende Mengengrenzen müssen dabei eingehalten werden: Höchstmenge für eine Verpackung beträft 450 Liter (z.B: Fass). Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter diese Freistellungsregelung. Das Mitführen von Feuerlöschern ist abhängig von bestimmten Mengengrenzen. Bei geringen Mengen ist grundsätzlich nur ein Feuerlöscher mit 2 kg erforderlich, auf den unter bestimmten Voraussetzungen auch verzichtet werden kann.
Sichere Beförderung gefährlicher Güter im Handwerk
Sicherheitsingenieur ; 36 , 5 ; 18-27
2005
9 Seiten, 4 Bilder, 3 Tabellen
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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