Entscheidungen - Andere Rechtsfragen - §§ 157, 398 BGB - Eine Vereinbarung, die den Schuldner zu seiner Sicherung ermächtigt, seine Forderungen gegen einen von der Insolvenz bedrohten Dritten mit Forderungen seines Gläubigers zu verrechnen, kann vom Gläubiger nur mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden, Entsprechend der Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Schuldner können bereits entstandene Forderungen auch nach der Kündigung verrechnet werden - BGH, 4.9.2003 - 1 ZR 128-01
Transportrecht ; 27 , 1
2004
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
RVK: | PE 100 | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht | |
Lokalklassifikation FBR: | jur 001 za / jur 765 za |
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