Einem infolge eines Betriebsunfalls schwerbehinderten Arbeitnehmer, der nicht mehr in der Lage ist seine bisherige Tätigkeit auszuüben, kann eine andere entsprechende Beschäftigung angeboten werden, sobald dem Arbeitgeber ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Beschäftigten einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber bei einer Teilbetriebsstilllegung über den eigentlichen Personalbedarf hinaus Arbeitnehmer weiterbeschäftigt.
Schwerbehinderte: Beschäftigung nach Betriebsunfall
Anspruch auf leidensgerechten Arbeitsplatz nur im Rahmen der vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten
Der Betrieb ; 52 , 31 ; 1609
01.01.1999
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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