Einem infolge eines Betriebsunfalls schwerbehinderten Arbeitnehmer, der nicht mehr in der Lage ist seine bisherige Tätigkeit auszuüben, kann eine andere entsprechende Beschäftigung angeboten werden, sobald dem Arbeitgeber ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Beschäftigten einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber bei einer Teilbetriebsstilllegung über den eigentlichen Personalbedarf hinaus Arbeitnehmer weiterbeschäftigt.


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    Titel :

    Schwerbehinderte: Beschäftigung nach Betriebsunfall


    Untertitel :

    Anspruch auf leidensgerechten Arbeitsplatz nur im Rahmen der vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten



    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 52 , 31 ; 1609


    Erscheinungsdatum :

    1999-01-01


    Format / Umfang :

    1 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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