Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.1998 - 2 AZR 773/97. Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente und das aus diesem Grund vorgesehene Ruhen des Arbeitsverhältnisses schliessen eine Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Der rentenversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist mit dem arbeitsrechtlichen Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht deckungsgleich. Die Voraussetzung einer Kündigung ist arbeitsrechtlich, nicht rentenversicherungsrechtlich zu klären.
Krankheitsbedingte Kündigung eines wegen befristeter Rentenbewilligung ruhenden Arbeitsverhältnisse
DER BETRIEB ; 52 , 11 ; 589-590
1999-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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