Nach der Bildschirmarbeitsverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz ist die konkrete Ausgestaltung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten gemeinsame Aufgabe von Arbeitgeber und Betriebsrat. Einzelmaßnahmen können flexibel den betrieblichen Gegebenheiten angepaßt werden, so daß die Neuregelungen effektiv umgesetzt werden können.
Die Neuregelung der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 I Nr. 7 BetrVG bei Bildschirmarbeit
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 15 , 5 ; 232-239
1998-01-01
8 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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