Die Weigerung eines alkoholkranken Arbeitnehmers, sich einer Therapie zu unterziehen, rechtfertigt nicht eine verhaltensbedingte Kündigung, liefert jedoch die Voraussetzung zur Begründung einer negativen Gesundheitsprognose als Grundlage einer personenbedingten Kündigung. Dies gilt auch bei Rückfälligkeit nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung.
Arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Durchführung einer Alkoholtherapie?
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 15 , 3 ; 122-127
01.01.1998
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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