Im Rahmen psychologischer Betreuungs- und Beratungstätigkeit stellt die Mitgliedschaft einer Betreuerin in der Scientology-Sekte einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise zum 31. Januar 1996 erklärten fristgerechten Kündigung. Die Klägerin hatte 1995 enge Verbindung zu einer Berliner Organisation der Scientology-Bewegung. Ihre vorrangigen Aufgaben bestanden laut Arbeitsvertrag in der psychologischen Betreuungs- und Beratungsarbeit in russischer Sprache, der individuellen psychologischen Beratung, der Betreuung von Familien, Alleinstehenden, Kindern und Jugendlichen in akuten Krisensituationen und in der Zusammenarbeit mit Ärzten und Psychiatern.
Kündigung wegen Scientology-Aktivitäten
(Urteil des Landesarbeitsgerichts - LAG - Berlin vom 11. Juni 1997; AZ.: 13 Sa 19/97)
Grundlagen der Weiterbildung ; 9 , 1 ; 40-41
1998-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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