Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages liegt vor, wenn bei Vertragsabschluß die Schließung des Betriebs vorgesehen war und eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb nicht möglich sein würde. Bei sachlichem Grund ist die nachträgliche Befristung rechtswirksam, wenn sich der Arbeitnehmer des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht bewußt war und deshalb auch nicht den Willen hatte, auf seinen Bestandsschutz nach dem KüSchG zu verzichten.
Befristung wegen bevorstehender Betriebs- bzw. Dienststellenschließung
Der Betrieb ; 51 , 47 ; 2371-2372
1998-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
IuD Bahn | 2001
|Europäisches Patentamt | 2017
|Europäisches Patentamt | 2017
|Befristung von Arbeitsverhältnissen
IuD Bahn | 2000
|