Gültig ab 01.01.99. Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) nach Forderungen der Richtlinie 96/35 EG. Der hohe Sicherheitsstandard der GbV bleibt, einige Bestimmungen gehen darüber hinaus. Gegenüberstellung alter und neuer Festlegungen. Bestellung der Gefahrgutbeauftragte (Gb) bei Beteiligung an der Beförderung notwendig (auch z. B. Einsteller von Kesselwagen). Begriffsbestimmungen zusammengefaßt (§ 1a), Befreiungen (§ 1b): bei freigestellter Beförderung. Aufgaben des Gb (Tabelle) jetzt genauer angegeben. Die Schulung der Gb ist nunmehr mit Prüfung abzuschließen. Sonstige Schulungen für bestimmten Kreis, wie für beauftrage Personen. Gb werden unter Verantwortung von Unternehmern und Betriebsinhabern tätig. Der Gb hat nach einem Unfall einen Bericht zu fertigen (Muster). Jahresbericht des GbV mit Angaben u.a. zu Menge gefährlicher Güter, Unfälle.
Die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung und was sich ändert
Deine Bahn ; 26 , 12 ; 722-724
1998-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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