Jobsharing-Arbeitsverhältnisse sind Teilzeitarbeitsverhältnisse, auf die grundsätzlich die allgemeinen, für Vollzeitarbeitskräfte geltenden Gesetze und Tarifverträge Anwendung finden. Es gilt für sie nur die Besonderheit, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem am Jobsharing beteiligten Arbeitnehmer nicht durch Kündigung beenden darf, weil der oder ein Arbeitsplatzpartner ausscheidet. Das Recht zu einer Änderungskündigung bleibt hiervon unberührt.
Teilzeit und Jobsharing
Betrieb und Wirtschaft ; 51 , 7 ; 271-274
01.01.1997
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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