Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.1997 - 5 AZR 747/93: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden. Ihm ist nicht verwehrt, Nachweise zu erbringen, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich eine festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein. Dafür trägt er die Beweislast. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus einem Land außerhalb der EU kommt im allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie in Deutschland, wenn erkennbar ist, daß der Arzt zwischen bloßer Erkrankung und Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat.
Arbeitsunfähigkeit im Ausland: Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Betrieb ; 50 , 24 ; 1235-1240
1997-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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