Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.1996 - 6 AZR 607/95: Ein Abfindungsanspruch besteht nicht, wenn die Kündigung aus einem von dem Arbeitnehmer zu vertretenden Grund erfolgt ist. Dies ist der Fall, wenn dem Arbeitnehmer die Annahme eines anderen Arbeitsplatzes nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise zugemutet werden kann. Auf persönliche und familiäre Gründe kommt es nicht an. Ein Ersatzarbeitsplatz, der in ca. 40 Min. mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann, ist zumutbar. Der angebotene Arbeitsplatz kann auch ein Teilzeitarbeitsplatz sein.


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    Titel :

    Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes (hier: Teilzeitbeschäftigung in 22 km Entfernung)


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Betrieb ; 50 , 15 ; 781


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1997


    Format / Umfang :

    1 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch





    Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatze

    IHK Südöstl. Westfalen zu Arnsberg | IuD Bahn | 1997




    Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs als Einstellung

    IHK Südöstl. Westfalen zu Arnsberg | IuD Bahn | 1998