Definition des Arbeitsschutzes (A). Zwei Zielrichtungen: abwehrende gegen Gefahren, Schäden, u. a. Verhüten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sowie gestaltende (Schaffung positiver Arbeitsumstände). Betrieblicher A gliedert sich in 22 Bereiche: gesetzlicher A (Gesetze, Vorschriften), bei DB AG von EUK erlassen, bezüglich Arbeitsstätten, -mittel, -stoffe und personenbezogene Maßnahmen und autonomer A, die Anpassung der Arbeit an den Menschen (Planung und Gestaltung der Räume, Betrieb und Bedienung der Anlagen, Arbeitsverfahren, -ablauf, -platzgestaltung. Aufgaben, Pflichten, Rechte, Eingriffsmöglichkeiten und deren Rechtsgrundlagen für Betriebsräte (B). Freiwillige Betriebsvereinbarungen zum A. B informiert Behörden, Unfallversicherungsträger u. a. zur Bekämpfung von Gefahren.
Betriebsverfassung und betrieblicher Arbeitsschutz
Sicherheit am Arbeitsplatz ist oberstes Gebot!
Deine Bahn ; 24 , 1 ; 53-58
1996-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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