Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.06.1996 - 10 AZR 883/95: Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt, nach dem Ansprüche für die Zukunft auch aus wiederholten Zahlungen nicht hergeleitet werden können, nicht nur Ansprüche für die Zukunft, sondern auch für den laufenden Bezugszeitraum ausgeschlossen werden können. Der Arbeitgeber ist aufgrund eines solchen Vorbehalts jederzeit frei, erneut zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Gratifikation gewähren will.
Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt für Gratifikation
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 13 , 19 ; 1028-1029
1996-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Was bleibt vom vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt?
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