Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.06.1996 - 10 AZR 883/95: Zur Klarstellung und in Abkehr von früherer Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß bei einer Gratifikationszusage mit Freiwilligkeitsvorbehalt des Inhalts, Ansprüche für die Zukunft auch aus wiederholten Zahlungen nicht hergeleitet werden können, der betreffende Vorbehalt nicht nur Ansprüche für die Zukunft, sondern auch für den laufenden Bezugszeitraum ausschließt. Der Arbeitgeber kann bei einem solchen Vorbehalt jederzeit erneut frei bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Gratifikation gewähren will.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Gratifikation: Anspruchsausschluß durch Freiwilligkeitsvorbehalte nicht nur für die Zukunft, sondern auch für den laufenden Bezugszeitraum (Rechtsprechungsklarstellung)


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Betrieb ; 49 , 40 ; 2032


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1996


    Format / Umfang :

    1 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Die Gratifikation

    Beese, Walter | TIBKAT | 1941




    Der Rechtsanspruch auf Gratifikation

    Grünbaum, Kurt | GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1922


    Geklebte Metallverbindungen sind nicht nur fest, sondern auch fluessigkeitsdicht

    Koenig,R. / Univ.Hannover,Heinz-Piest-Inst.f.Handwerkstechnik | Kraftfahrwesen | 1984