Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.06.1996 - 10 AZR 883/95: Zur Klarstellung und in Abkehr von früherer Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß bei einer Gratifikationszusage mit Freiwilligkeitsvorbehalt des Inhalts, Ansprüche für die Zukunft auch aus wiederholten Zahlungen nicht hergeleitet werden können, der betreffende Vorbehalt nicht nur Ansprüche für die Zukunft, sondern auch für den laufenden Bezugszeitraum ausschließt. Der Arbeitgeber kann bei einem solchen Vorbehalt jederzeit erneut frei bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Gratifikation gewähren will.
Gratifikation: Anspruchsausschluß durch Freiwilligkeitsvorbehalte nicht nur für die Zukunft, sondern auch für den laufenden Bezugszeitraum (Rechtsprechungsklarstellung)
Betrieb ; 49 , 40 ; 2032
1996-01-01
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt für Gratifikation
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