Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 02.04.1996 - 1 ABR 47/95: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der EG-Bildschirmrichtlinie hinsichtlich betrieblicher Regelungen über die Unterbrechung von Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder Pausen, kann jedoch nicht durchsetzen, daß betriebliche Regelungen über Augenuntersuchungen getroffen werden. Innerstaatliches Recht ist richtlinienkonform unabhängig davon auszulegen, ob der nationale Gesetzgeber die Richtlinie bereits umgesetzt hat oder nicht.
Bildschirmarbeit: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich Regelungen zur Unterbrechung der Bildschirmarbeit - Richtlinienkonforme Auslegung innerstaatlichen Recht
Arbeitsrechtliche Entscheidungen
Betrieb ; 49 , 34 ; 1725-1729
01.01.1996
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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