Entgeldfortzahlung im Krankheitsfalle für Betrieb Verlustgeschäft. Betriebe versuchen durch Gespräche Fehlzeiten zu beeinflussen. Gespräche ermöglichen auch Aussage über körperliche Eignung des Mitarbeiters für Arbeitsplatz. Bisher Mitbestimmungspflichtigkeit verneint. Anknüpfungspunkt Mitbestimmungsrecht sind § 87 Abs. 1 u. 7 Betr.VG. Voraussetzung für Anwendung kollektiver Bezug. Für Krankengespräche betriebliche Erfordernisse maßgebend. Darlegungen zum Mitbestimmungsrecht. Bei Betriebsvereinbarungen zu Krankengesprächen Betriebsrat einbeziehen.


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    Titel :

    Mitbestimmung bei "Krankengesprächen"



    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 16 , 10 ; 654-657


    Erscheinungsdatum :

    1995-01-01


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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