Entgeldfortzahlung im Krankheitsfalle für Betrieb Verlustgeschäft. Betriebe versuchen durch Gespräche Fehlzeiten zu beeinflussen. Gespräche ermöglichen auch Aussage über körperliche Eignung des Mitarbeiters für Arbeitsplatz. Bisher Mitbestimmungspflichtigkeit verneint. Anknüpfungspunkt Mitbestimmungsrecht sind § 87 Abs. 1 u. 7 Betr.VG. Voraussetzung für Anwendung kollektiver Bezug. Für Krankengespräche betriebliche Erfordernisse maßgebend. Darlegungen zum Mitbestimmungsrecht. Bei Betriebsvereinbarungen zu Krankengesprächen Betriebsrat einbeziehen.
Mitbestimmung bei "Krankengesprächen"
Arbeitsrecht im Betrieb ; 16 , 10 ; 654-657
1995-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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