Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 17.01.1995 - 1 ABR 29/94: Die Bestimmung einer Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgratifikationen über den Erhalt älterer Besitzstände bedeutet nicht, daß insoweit die ordentliche Kündbarkeit der Betriebsvereinbarung stillschweigend ausgeschlossen würde. Bei jährlicher Betriebsvereinbarung für das jeweilige Kalenderjahr mit der ausdrücklichen Bestimmung freiwilliger Leistung, aus der keine Ansprüche für künftige Jahre hergeleitet werden können, erzeugt die Leistungszulage keine Nachwirkung für das folgende Kalenderjahr. Dies gilt auch dann, wenn bei Scheitern einer neuen Regelung der Arbeitgeber von sich aus im folgenden Jahr eine (gekürzte) Gratifikation auszahlt.
Weihnachtsgratifikation: Keine Nachwirkung jährlich neu abgeschlossener Betriebsvereinbarungen
Betrieb ; 48 , 38 ; 1918-1920
1995-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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