Mitwirkung gliedert sich in Information, Information und Beratung, Anhörung, Vetorecht und Mitbestimmung des Betriebsrates. In der Praxis von überwiegender Bedeutung ist die Mitwirkung des Betriebsrates bei der Kündigung von Arbeitnehmern. Gründe von Kündigungen sind verhaltensbezogene, personenbezogene und betriebsbezogene Kündigungen. Betriebsrat entscheidet als Gremium, d.h. kein einzelnes Betriebsratsmitglied. Weitere Mitbestimmung betrieblicher Ordnung, Arbeitszeit, Kantine, Gesundheitsschutz, Mehrarbeit, Ausschreibung von Arbeitsplätzen, Personalfragebogen, Durchführung von Berufsbildungen, Teilnahme an Bildungsmaßnahmen usw.
Die Mitwirkungsrechte gemäß Betriebsverfassung
Arbeit und Arbeitsrecht ; 49 , 3 ; 71-73
01.01.1994
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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